Swissmedic Bezeichnung
Comirnaty XFG (30 Mikrogramm) Injektionsdispersion in einer Fertigspritze
Beschreibung
Comirnaty XFG Inj Disp 30 mcg/Dosis Fertigspritze
Charakteristika
COVID-19-mRNA-Impfstoff
SARS-CoV-2 XFG mRNA (30 mcg)
SARS-CoV-2 XFG mRNA (30 mcg)
ALC-0315 (= [(4-Hydroxybutyl)azandiyl]bis(hexan-6,1-diyl)bis(2-hexyldecanoat)) (H)
ALC-0159 (= [2- (Polyethylenglycol)-2000]-N,N-ditetradecylacetamid) (H)
1,2-Distearoyl-sn-glycero-3-phosphocholin (DSPC) (H)
Cholesterol (H)
Saccharose (H)
Trometamol (H)
Trometamol hydrochlorid (H)
Aqua ad iniect. pro dosi 0.3 ml
Gesundheit & Schönheit > Gesundheitspflege COVID-19-mRNA-Impfstoff, (SARS-CoV-2 XFG mRNA (30 mcg))
Therapie
Pharmacode
Artikel
CHF
Abgabekat.
Rückerstattungskat.
GTIN

1192269
Fertigspritze 0.3 ml (iH 09/26)
89.90
B
7680708930019
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme für eine Impfdosis pro Saison (Auffrischimpfung) für Personen ab 16 Jahren gemäss Referenzdokument Prophylaktische Impfungen vom 1. Januar 2026.


1192270
Fertigspritze 1 Stk (iH 09/26)
75.15
B
 
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme für eine Impfdosis pro Saison (Auffrischimpfung) für Personen ab 16 Jahren gemäss Referenzdokument Prophylaktische Impfungen vom 1. Januar 2026.

Zur Verrechnung der Teilpackung aus der 10er Packung.


1192268
10 Fertigspritzen x 0.3 ml (iH 09/26)
751.30
B
7680708930026
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3 KVG.
Kostenübernahme für eine Impfdosis pro Saison (Auffrischimpfung) für Personen ab 16 Jahren gemäss Referenzdokument Prophylaktische Impfungen vom 1. Januar 2026.

Die Gesamtmenge der Packung darf nicht direkt an eine versicherte Person abgegeben werden.
Es wird lediglich die abgegebene Teilpackung, die zur Impfung notwendig ist, vergütet. Der Preis für die verabreichte Teilpackung ist proportional zum Publikumspreis der verwendeten Packung zu berechnen.


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